
Änderungsantrag TOP 2 PlA051/2025 am 26.03.2025
- Folgende Gebiete sollen trotz einer Unterschreitung der empfohlenen Windleistungsdichte als Vorranggebiete aufgenommen werden:
- Ingersheim (LB-06)
- Sachsenheim, Oberriexingen (LB-16)
- Freiberg am Neckar, Großbottwar, Murr, Benningen, Steinheim a.d.Murr, Pleidelsheim, Marbach (LB-20) / Gebiet Hardtwald
- Nürtingen, Neckarhausen
- Nürtingen, Oberensingen, Wolfschlugen
- Schorndorf (Forst BW/ RM-21)
- Waiblingen (Buocher Höhe)
Die Angabe zur Mindest-Windleistungsdichte ist eine Empfehlung und kein Ausschlusskriterium.
2. Der Entnahme der betroffenen Gebiete aufgrund der Wasserschutzgebiete II stehen wir entgegen.
Über die Genehmigung der WKA innerhalb von Wasserschutzgebieten der Zone II (WSG II) ist nach Stellungnahme der zuständigen oberen Wasserbehörde im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen zu entscheiden. Eine vorrauseilende Herausnahme der entsprechenden Gebiete wirkt dieser Einzelfallprüfung vorrauseilend entgegen und verhindert im Zweifelsfall die Realisation von Windkraftanlagen.
3. Folgende Gebiete, bei denen die betroffenen Kommunen keine Überlastungsgefahr sehen, sollen in der Plankulisse vollständig enthalten bleiben:
- Böblingen, Sindelfingen (BB-16)
- Grafenau, Aidlingen (BB-18)
- Grafenau, Sindelfingen, Weil der Stadt, Magstadt (BB-19)
- Renningen, Rutesheim (BB-29)
- Vaihingen a. d. Enz, Eberdingen (LB-10)
- Vaihingen a. d. Enz (LB-12)
- Vaihingen a. d. Enz, Markgröningen (LB-13)
- Markgröningen (LB-14)
- Oberstenfeld (LB-22, LB-23)
Die beschriebene Überlastungsmethodik immer abhängig von der konkreten Standortplanung vor Ort. Kommunalen Wünschen nach räumlicher Entlastung kann damit im regionalen Maßstab Entspannung verschafft werden. Bestehen diese Bedürfnisse in der entsprechenden Raumschaft nicht nimmt diese Methodik allerdings den entsprechenden Kommunen im Zweifelsfall wichtige Entwicklungsmöglichkeiten.
4. Folgende Gebiete sollen trotz einer Unterschreitung der empfohlenen Mindestfläche als Vorranggebiete aufgenommen werden:
- Kornwestheim
- Waldenbuch
Wenn alle anderen Kriterien erfüllt sind, können auch Kleinstflächen unterhalb des Planungsansatzes aufgenommen werden, wenn diese als kommunaler Vorschlag vorliegen.
5. Folgendes Gebiet soll trotz des Konfliktes mit dem Freizeitflugsport als Vorrangfläche aufgeführt bleiben:
- Bad Boll, Göppingen (GP 06)
Das aufgeführte Flugfeld ist nach Kenntnis unserer Fraktion seit einem Hallenbrand nicht mehr wieder in einen Betriebszustand versetzt worden.
6. Folgendes Gebiet soll nicht als Vorrangfläche aufgenommen werden:
- LB-08 – hohes Konfliktpotential: Zugvogelgebiet von überregionaler Bedeutung
Begründung
Zu 1.: Zur Sicherung günstiger und unabhängiger Energie identifiziert die Regionalplanung Flächen für Wind- und PV-Anlagen. Der Umstieg auf regenerative Energiequellen stärkt die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft und schützt unserer Demokratie. Die Energiewende ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Ländern und Kommunen. Es ist ein positives Zeichen, wenn viele Kommunen der Region Stuttgart auf ihrer Gemarkung Windenergieanlagen (WEA) planen und mit Investor-Gesellschaften umsetzen wollen.
Deshalb unterstützt die Regionalplanung diejenigen Kommunen, die vor Ort günstige dezentrale Energiegewinnung realisieren wollen, solange nicht zwingende Ausschlusskriterien dagegensprechen. WEAs können auch in Gebieten mit einer geringeren Windleistungsdichte wirtschaftlich betrieben werden können. Gebiete, in denen bereits ein Interesse von Seiten der Kommunen und Investoren besteht, WEA zu errichten, können als Vorranggebiete aufgenommen werden, da sie sich in jedem Fall weiteren Verfahren unterwerfen müssen.
Zu 2.: Wasserschutzgebiete stellen bei der konkreten Standortplanung Hindernisse dar, die unter bestimmten Umständen allerdings umgangen werden könnten. Ein Ausschluss in der Regionalplanung würde für eine de facto Verhinderung der entsprechenden Standorte führen ohne eine Einzelfallbetrachtung.
Zu 3.: Überlastung infolge von Windkraftplanungen ist ein subjektives Gefühl, bei denen örtliche Gegebenheiten starke Berücksichtigung erfahren müssen. Wenn örtliche Akteure der Kommunalpolitik Belastung erfahren, kann die Regionalplanung diese bereits vor einem möglichen Rechtsstreit auflösen. Ein grundsätzlicher Ausschluss kommt allerdings einer voreiligen Verhinderung gleich.
Zu 4.: Die Region erfüllt ihren Bündelungsauftrag Flächen für Windkraft zu identifizieren. Auf Ebene der Regionalplanung können Kleinstflächen im ersten Schritt nicht berücksichtigt werden. In einem zweiten Schritt jedoch schon, wenn
Kommunale Vorschläge vorliegen.
Zu 5.: Im vorliegenden, konkreten Fall ist es der Raumschaft nicht vermittelbar, weshalb ein quasi stillgelegter Flugplatz das allgemeine Interesse nach Energie torpedieren können.
Zu 6.: Nicht nur Naturschutzverbände, sondern auch das LRA LB und das RP STG lehnen das LB-08 aus Artenschutzgründen ab, da dieses ein Zugvogelgebiet von überregionaler Bedeutung umfasst. Auch wenn in zahlreichen Vorranggebieten es zu Konfliktsituationen mit dem Artenschutz kommt, stellt sich die Situation in LB-08 als besonders kritisch da, was u.a. daran ersichtlich ist, dass anders als in anderen Vorranggebieten das LRA und das RP nicht nur Hinweise auf Vermeidungsmaßnahmen der Konfliktsituation geben, sondern das Gebiet klar ablehnen.