Gemeinsamer Antrag vom 27. April 2017

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke
Regionales Wahlrecht für alle hier lebenden Menschen

Die Antragsteller beantragen folgende Beschlusspunkte in getrennter Abstimmung in der Regionalversammlung aufzurufen:

1. Die Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart unterstützt die Forderung nach Einführung eines regionalen Wahlrechts für EU-Staatsangehörige, wie es in § 12 (1) der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) für Kommunalwahlen festgelegt ist. Der Landtag wird ersucht, den § 9 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart (GVRS) entsprechend gleichlautend anzupassen.

2. Die Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart ersucht den Gesetzgeber, ein regionales Wahlrecht zu schaffen, das alle Menschen einschließt, die dauerhaft ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Region Stuttgart haben. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, dieses Ziel in der Verfassung der Kommunen und des Verbands Region Stuttgart zu verwirklichen.

Begründung:

Die Wahl der Regionalversammlung Stuttgart gilt als Sonderfall im Bereich des kommunalen Wahlrechts. Die Landeszentrale für politische Bildung beschreibt sie in Publikationen als "eine eigenartige Mixtur aus baden-württembergischem Kommunalwahlrecht und anderen Wahlrechtsregelungen“. Im Gegensatz zu den zeitgleich stattfindenden Wahlen zu den Kreistagen und Gemeinderäten in Baden-Württemberg bleibt EU-Staatsangehörigen das Wahlrecht versagt.

Viele Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten leben und arbeiten seit Jahrzehnten in der Region Stuttgart, engagieren sich gesellschaftlich und bezahlen wie andere ihre Steuern. 89 % aller zugezogenen Menschen in der Region kommen aus EU-Mitgliedsstaaten. Trotzdem dürfen sie ihr Lebensumfeld politisch nicht mitgestalten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die Erweiterung des Regionalwahlrechts auf EU-Bürger geboten, wird damit doch dem demokratischen Grundsatz Rechnung getragen, dass niemand für eine längere Zeit vom politischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess ausgeschlossen werden darf.

Die politische Teilhabe an Wahlen und Abstimmungen ist Kernelement jeder demokratischen Verfassung. Viele Länder haben in ihren jeweiligen Verfassungen dieses bedeutende Grundrecht bei Kommunalwahlen nicht von der Staatsangehörigkeit der Einwohnerinnen und Einwohner abhängig gemacht, sondern allein vom dauerhaften Lebensmittelpunkt der Menschen.

Eine Ungleichbehandlung zwischen Menschen ohne EU-Staatsbürgerschaft gegenüber EU-Bürgerinnen und -Bürgern in der Region halten die Antragsteller für sachlich nicht zu rechtfertigen und verfassungsrechtlich fragwürdig. Während Menschen mit EU-Staatsbürgerschaft bereits nach dreimonatiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland das kommunale Wahlrecht erhalten, gilt dies für Angehörige von Drittstaaten nicht. Viele Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben das kommunale Ausländerwahlrecht bereits eingeführt (u.a. Schweden, Luxemburg und die Niederlande), und berichten von positiven Erfahrungen.